Strafanzeige nach einer Vergewaltigung. Ja. Vielleicht. Nein.

Wenn Sie eine sexuelle Nötigung oder eine Vergewaltigung erlebt haben und überlegen, eine Strafanzeige zu erstatten, sollten Sie wissen, dass sexuelle Nötigung (juristische Definition: sexuelle Handlungen gegen Ihren erkennbaren Willen ohne Eindringen in den Körper) und Vergewaltigung (juristische Definition: jedes Eindringen in den Körper gegen Ihren erkennbaren Willen, ob oral, vaginal, anal, auch mit Gegenständen) Offizialdelikte sind. Das bedeutet, Polizei oder Staatsanwaltschaft müssen ermitteln, sobald sie von diesen Verbrechen Kenntnis erhalten. Sie können diese Strafanzeige später nicht mehr zurückziehen. Die Verjährungsfristen für diese Delikte betragen zwischen 5 und 20 Jahren.

Falls Sie sich entschließen, den Täter / die Täter anzuzeigen, kann dies ein wichtiger Schritt für Sie selbst sein, sich auch im Nachhinein nochmals aktiv gegen das Ihnen zugefügte Unrecht zu wehren. Eine Strafanzeige kann dazu beitragen, dass Sie vor Bedrohungen und Verfolgungen durch den / die Täter besser geschützt sind, da gegen Sie gerichtete bedrohliche Vorfälle ihm / ihnen sofort zur Last gelegt werden.

Wenn Sie direkt nach einer Vergewaltigung Anzeige erstatten, wird die Polizei Sie in ein Krankenhaus bringen. Sie werden dort medizinisch versorgt und Ihre Verletzungen werden behandelt. Vorhandene Befunde und Spuren wie Sperma, Speichel, Ihre zur Tatzeit getragene Kleidung etc. werden gesichert.

Wenn Sie direkt nach einer Vergewaltigung keine Anzeige erstatten wollen oder sich dazu im Moment außerstande sehen, können Sie sich vertraulich medizinisch versorgen lassen. In einigen hessischen Landkreisen und Städten ist eine medizinische Akutversorgung nach Vergewaltigung mit professioneller Spurensicherung möglich. Weitere Informationen erhalten Sie auf

www.soforthilfe-nach-vergewaltigung.de

Die Mitarbeiterinnen der Frauennotrufe und Beratungsstellen besprechen mit Ihnen alle Vor- und Nachteile einer Strafanzeige, unterstützen Sie bei Ihrer Entscheidungsfindung und respektieren jederzeit die von Ihnen getroffene Entscheidung.

Sie erhalten Informationen über den Verlauf eines Strafverfahrens und wichtige Adressen für Ihr Vorgehen (Fachkommissariate, Rechtsanwältinnen etc.).

Auch wenn Sie nicht strafrechtlich vorgehen möchten, sprechen Sie uns gerne an. Im Gespräch lässt sich klären, wie Sie wieder sicher(er) leben können.

Strafanzeige nach einer Körperverletzung oder Misshandlung

Wenn Sie von Körperverletzung durch Ihren Partner oder Ehemann betroffen sind und überlegen eine Strafanzeige zu erstatten. Ihrem Partner / Ehemann ist es verboten Gewalt gegen Sie auszuüben.

Wenn Sie z. B. geschlagen, geohrfeigt, getreten, gestoßen, an den Haaren gezogen, gewürgt …oder bedroht wurden, sollten Sie wissen, dass die Polizei, verpflichtet ist eine Strafanzeige aufzunehmen und diese der Staats- oder Amtsanwaltschaft zu übersenden.

Das 2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz stärkt die Rechte von Personen, die Gewalt im sozialen Nahbereich ausgesetzt sind oder waren.

Die hessische Polizei ist, wenn sie zu einem solchen Tatort gerufen wird, verpflichtet, eine Anzeige aufzunehmen und eine getrennte Vernehmung von Täter und geschädigter Person durchzuführen. Sie kann, wenn weitere Gewalthandlungen befürchtet werden, eine Wegweisung (Betretungsverbot) der gewalttätigen Person aus der gemeinsam genutzten Wohnung für bis zu 14 Tage aussprechen, sowie ein Kontakt- und Näherungsverbot für diese Zeit. Dieser Zeitraum kann und soll von den Betroffenen genutzt werden, um weitere straf- und zivilrechtliche Vorgehensweisen zu prüfen und ggf. in Anspruch zu nehmen.

Sie selbst können einen Strafantrag (zusätzliche Erklärung zur Strafanzeige) bei jedem Polizeirevier stellen. Damit erklären Sie ausdrücklich, dass Sie möchten, dass der Täter bestraft werden soll. Für diese Entscheidung haben Sie in der Regel drei Monate Zeit.

Ihre Zeugenaussage ist unverzichtbar für ein erfolgreiches Strafverfahren. Eine Strafanzeige bedeutet nicht, dass sie sich von Ihrem Ehemann / Partner trennen müssen.

Auch bei Körperverletzung gilt, dass eine Strafanzeige ggf. dazu beiträgt, dass Sie geschützter vor Bedrohungen und Verfolgungen durch den Täter sind, da gegen Sie gerichtete bedrohliche Vorfälle ihm sofort zur Last gelegt werden.

Auch wenn Sie nicht strafrechtlich vorgehen möchten, sprechen Sie uns gerne an. Im Gespräch lässt sich klären, wie Sie wieder sicher leben können.

Die Mitarbeiterinnen der Frauennotrufe und Beratungsstellen besprechen mit Ihnen alle Vor- und Nachteile einer Strafanzeige, unterstützen Sie bei Ihrer Entscheidungsfindung und respektieren jederzeit die von Ihnen getroffene Entscheidung.

Sie erhalten Informationen über straf- und zivilrechtliche Vorgehensweisen, den Verlauf von Verfahren und wichtige Adressen für Ihr Vorgehen (Polizeireviere, Rechtsanwältinnen, Ärzte etc.).

Ärztliche Dokumentation nach einer Körperverletzung

Sollten Sie bei dem Angriff verletzt worden sein, ist es für das Verfahren hilfreich, wenn Sie Ihre Verletzungen attestieren lassen und mit Fotos dokumentieren.

Sie können sich bei einer Ärztin oder einem Arzt Ihres Vertrauens (z. B. in der Hausarztpraxis) ein Attest über die Folgen der Gewaltanwendung ausstellen lassen (Schmerzen, Blutergüsse, Knochenbrüche, Würgemale, Abschürfungen oder sonstige Verletzungen). Dieses Attest kann ein wichtiges Beweismittel vor Gericht sein.

Ein Attestformular für Körperverletzungen / Misshandlungen haben wir hier bereitgestellt:

Dokumentationsbogen (PDF, 465 KB)

Sie können das Formular ausdrucken und für Ihren Arzt / Ihre Ärztin mitnehmen.

Die Kosten für das Attest müssen Sie eventuell selbst tragen. Die Untersuchung und die Behandlung Ihrer Verletzungen ist aber immer kostenfrei. Bitte denken Sie daran: Ein aussagekräftiges Attest kann Ihre Chancen bei einer Anzeige und bei zivilrechtlichen Vorgehensweisen erhöhen und auch Ihre Ansprüche bei möglichen gesundheitlichen Spätfolgen sichern. Zudem können Atteste über länger zurückliegende Verletzungen belegen, dass es sich nicht um einmalige Gewalttätigkeiten handelt.

Lassen Sie außerdem Ihre Verletzungen sobald wie möglich von einer Polizeibeamtin oder einer Freundin fotografieren und geben Sie die Fotos zusammen mit dem Attest an die Polizei weiter.