Strafanzeige bei Vergewaltigung und Körperverletzung/ Misshandlung
Wenn Sie Opfer einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung geworden sind und überlegen, eine Strafanzeige zu erstatten,
sollten Sie wissen, dass sexuelle Nötigung (juristische Definition: sexuelle Handlungen ohne Eindringen in den Körper) und Vergewaltigung (juristische Definition: jedes Eindringen in den Körper ob oral, vaginal, anal, auch mit Gegenständen) Offizialdelikte sind, d.h. Polizei oder Staatsanwaltschaft müssen ermitteln, sobald sie von diesen Verbrechen Kenntnis erhalten. Sie können diese Strafanzeige später nicht mehr zurückziehen.
Die Verjährungsfristen für diese Delikte betragen zwischen 5 und 20 Jahren.
Falls Sie sich entschließen, den Täter/ die Täter anzuzeigen, kann dies ein wichtiger Schritt für Sie sein, sich im Nachhinein nochmals aktiv gegen das Ihnen zugefügte Unrecht zu wehren. Eine Strafanzeige trägt dazu bei, dass Sie vor Bedrohungen und Verfolgungen durch den oder die Täter besser geschützt sind, da gegen Sie gerichtete bedrohliche Vorfälle ihm/ ihnen sofort zur Last gelegt werden.
Die Mitarbeiterinnen der Frauennotrufe und Beratungsstellen besprechen mit Ihnen alle Vor- und Nachteile einer Strafanzeige, unterstützen Sie bei Ihrer Entscheidungsfindung und respektieren die von Ihnen getroffene Entscheidung.
Sie können über die Frauennotrufe vor Ort die zuständigen Fachkommissariate für eine Anzeigenerstattung erfragen.
Wenn Sie Opfer einer Körperverletzung im Rahmen sogenannter häuslicher Gewalt geworden sind und überlegen, eine Strafanzeige zu erstatten, sollten Sie wissen:
dass die Polizei, wenn Sie darüber informiert wird, dass Sie misshandelt (z.B. geschlagen, geohrfeigt, getreten, gestoßen, an den Haaren gezogen, gewürgt) und bedroht wurden, verpflichtet ist, eine Strafanzeige aufzunehmen und der Staats- oder Amtsanwaltschaft zu übersenden.
Das 2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz stärkt die Rechte von Personen, die Gewalt im sozialen Nahbereich ausgesetzt sind/ waren. Die hessische Polizei ist, wenn sie zu einem solchen Tatort gerufen wird, verpflichtet, eine Anzeige aufzunehmen und eine getrennte Vernehmung von Täter und Opfer durchzuführen. Sie kann, wenn weitere Gewalthandlungen befürchtet werden, eine Wegweisung der gewalttätigen Person aus der gemeinsam genutzten Wohnung für bis zu 14 Tage aussprechen, sowie ein Kontakt- und Näherungsverbot für diese Zeit. Dieser Zeitraum kann und soll von den Betroffenen genutzt werden, um weitere straf- und zivilrechtliche Vorgehensweisen zu prüfen und ggf. in Anspruch zu nehmen.
Sie selbst können einen Strafantrag (zusätzliche Erklärung zur Strafanzeige) bei jedem Polizeirevier stellen. Damit erklären Sie ausdrücklich, dass Sie möchten, dass der Mann bestraft werden soll.
Für diese Entscheidung haben Sie in der Regel 3 Monate Zeit.
Ihre Zeugenaussage ist unverzichtbar für ein erfolgreiches Strafverfahren. Eine Strafanzeige bedeutet nicht, dass sie sich von Ihrem Ehemann/Partner trennen müssen.
Auch bei Körperverletzung gilt, dass eine Strafanzeige ggf. dazu beiträgt, dass Sie geschützter vor Bedrohungen und Verfolgungen durch den Täter sind, da gegen Sie gerichtete bedrohliche Vorfälle ihm sofort zur Last gelegt werden.
Die Mitarbeiterinnen der Frauennotrufe und Beratungsstellen besprechen mit Ihnen alle Vor- und Nachteile einer Strafanzeige, unterstützen Sie bei Ihrer Entscheidungsfindung und respektieren die von Ihnen getroffene Entscheidung.
Sollten Sie bei dem Angriff verletzt worden sein, ist es für das Verfahren hilfreich, wenn Sie diese Verletzungen attestieren lassen - Dokumentationsbogen als PDF (465 KB).
